§§ 154, 154a StPO - dogmatische Probleme und Rechtspraxis
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Die §§ 154, 154a StPO ermöglichen die Einstellung eines Strafverfahrens bzw. die Beschränkung der Strafverfolgung aus justizökonomischen Gründen. Als Instrument zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Strafverfolgung besitzen die Vorschriften eine große praktische Relevanz. In der wissenschaftlichen Diskussion wurden sie bisher jedoch selten thematisiert, das Augenmerk richtete sich zumeist auf die §§ 153, 153a StPO. Zunächst stellt sich die Frage nach der hinreichenden Bestimmtheit der Normen, die eine Ausnahme vom Anklagezwang darstellen. Aber auch die Folgen einer solchen Begrenzung nach den §§ 154, 154a StPO sind diskussionswürdig. Umstritten ist beispielsweise, ob die eingestellten Taten oder ausgeschiedenen Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Problematisch ist auch, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft ein von ihr eingestelltes Verfahren wiederaufnehmen kann. Diese und andere Probleme werden in der Studie diskutiert, wobei ein kritischer Blick auf die Auslegung und Handhabung in der Praxis geworfen wird. Denn die Anwendung von Normen, die sich für die Strafverfolgungsbehörden begünstigend auswirkt, darf sich nicht nachteilig auf den beschuldigten Bürger auswirken. Weiterhin wurde untersucht, ob die Verfahrensbeschränkung nach den §§ 154, 154a StPO im Rahmen einer Verständigung dem Beschuldigten zugesichert werden darf. Im zweiten Teil des Buches erfolgt eine Darstellung der Anwendungspraxis. Zunächst wird die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte dargestellt. Sodann erfolgt eine Untersuchung von 148 Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel im Jahr 2008 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurden. Diese Verfahren wurden im Hinblick auf Angaben zum Beschuldigten, Angaben zur Tat, Angaben zur Einstellung und im Hinblick auf die Verfahrensdauer ausgewertet.