Weitere Vereinfachung des Abfallrechts - auf dem Weg zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
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Das Abfallrecht ist geprägt von einer großen inhaltlichen Komplexität, verbunden mit einer nicht nachlassenden gesetzgeberischen Dynamik vor allem auf europäischer Ebene und einer seit Inkrafttreten des ersten Abfallgesetzes von 1972 über dreißigjährigen wechselvollen Historie. Je mehr man die Tiefen der einzelnen Bestimmungen des geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und seinem untergesetzlichen Regelwerk auslotet, desto mehr erkennt man Notwendigkeiten zur Klarstellung. Mit der vorliegenden Arbeit wird ein Teil des Abfallrechts auf mögliche Vereinfachungen und Deregulierungen geprüft. Die Untersuchung beschränkt sich auf die Regelungen der §§ 16 – 18 KrW-/AbfG zur Übertragung von Entsorgungspflichten auf Dritte, § 39 KrW-/AbfG mit der Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, §§ 49 – 51 KrW-/AbfG mit den Vorschriften über Abfalltransporte sowie Händler und Makler und schließlich § 52 KrW-/AbfG, in dem die Entsorgungsfachbetriebe geregelt werden. Das Gutachten wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt. Die Ergebnisse sind in den im Februar 2010 veröffentlichten Arbeitsentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingeflossen.