Zum römischen Provinzialprozeß
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Mit „Zum römischen Provinzialprozeß“ betritt Moriz Wlassak (1854 – 1939), österreichischer Jurist und Rechtshistoriker, seinerzeit Neuland. Die Eigenheiten der in Rom abgehaltenen Gerichtsverfahren sind vielfach erforscht und dargebracht. In diesem Zusammenhang hat sich herauskristallisiert, daß die Prozesse, die in der Provinz stattfanden, sich von denen in Rom unterschieden. Moriz Wlassak wagt nun als einer der Ersten den Schritt, sich der Erforschung der Eigenheiten der Provinzialprozesse zu widmen. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf den kennzeichnenden Eigenschaften des Formalverfahrens und des Kostumaprozesses. Wlassak positioniert sich hierbei klar im Dienste der Wissenschaft, deren Fortbestehen er ohne die Umsetzung und Erörterung von Denkanstößen ihrer Daseinsberechtigung beraubt sieht. Auf diese Weise gelingt ihm mit vorliegender Abhandlung ein spannender Beitrag zur römischen Rechtsgeschichte.
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Zum römischen Provinzialprozeß, Moriz Wlassak
- Jazyk
- Rok vydání
- 2010
Doručení
Platební metody
2021 2022 2023
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- Titul
- Zum römischen Provinzialprozeß
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Moriz Wlassak
- Vydavatel
- Severus-Verl.
- Rok vydání
- 2010
- Vazba
- měkká
- ISBN10
- 3942382539
- ISBN13
- 9783942382533
- Série
- Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse
- Kategorie
- Právní literatura
- Anotace
- Mit „Zum römischen Provinzialprozeß“ betritt Moriz Wlassak (1854 – 1939), österreichischer Jurist und Rechtshistoriker, seinerzeit Neuland. Die Eigenheiten der in Rom abgehaltenen Gerichtsverfahren sind vielfach erforscht und dargebracht. In diesem Zusammenhang hat sich herauskristallisiert, daß die Prozesse, die in der Provinz stattfanden, sich von denen in Rom unterschieden. Moriz Wlassak wagt nun als einer der Ersten den Schritt, sich der Erforschung der Eigenheiten der Provinzialprozesse zu widmen. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf den kennzeichnenden Eigenschaften des Formalverfahrens und des Kostumaprozesses. Wlassak positioniert sich hierbei klar im Dienste der Wissenschaft, deren Fortbestehen er ohne die Umsetzung und Erörterung von Denkanstößen ihrer Daseinsberechtigung beraubt sieht. Auf diese Weise gelingt ihm mit vorliegender Abhandlung ein spannender Beitrag zur römischen Rechtsgeschichte.