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Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

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Das Buch befasst sich mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 JGG. Bisher war es nicht möglich gegenüber nach Jugendstrafrecht Verurteilten die Maßregel der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dies änderte der Gesetzgeber 2008 mit der Neufassung des § 7 Abs. 2 JGG. Zunächst wird die Geschichte der Sicherungsverwahrung dargestellt, wobei kriminalpolitische Stimmungslagen und Gesetzgebungsmotive berücksichtigt werden. Des Weiteren findet ein Vergleich zwischen den Vorschriften zur Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen, bei Heranwachsen und bei Jugendlichen statt. Darüber hinaus werden verfassungsrechtliche Bedenken erörtert. Sodann wird die Vorschrift zur Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht eingehend betrachtet. Charakteristisch für diese Neuregelung sind der Verzicht auf verschiedene formelle und materielle Voraussetzungen, wie etwa der Verzicht auf Vortaten oder das Erfordernis der Nova, sowie der Umstand, dass die Gefährlichkeitsprognose nun erstmalig und auch einmalig am Ende des Vollzuges der Jugendstrafe erstellt wird. Mag die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Erwachsenenstrafrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, so zeigt die Untersuchung, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt. Die Neuregelung lässt sich nicht mit dem allgemeinen Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Resozialisierungsgebot vereinbaren und stellt darüber hinaus aufgrund spezifischer Prognoseprobleme bei Jugendlichen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104 GG dar. Doch nicht nur im Hinblick auf die Verfassung ruft die Neuregelung des § 7 Abs. 2 JGG erhebliche Bedenken hervor. Sie verstößt bereits gegen die Prinzipien des Jugendstrafrechts in Deutschland, da die Sicherungsverwahrung in ihrer Form als potentiell lebenslanger Freiheitsentzug nicht mit dem Erziehungsgedanken zu vereinbaren ist. Auch verstößt die Regelung in ihrer derzeitigen, von entsprechenden Regelungen im allgemeinen Strafrecht abweichenden Form, gegen das „Verbot der Benachteiligung junger Menschen im Vergleich zu Erwachsenen“. Im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten zeigte sich dann, dass es vergleichbare Regelungen dort nicht gibt. Ebenso verstößt die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht auf internationaler Ebene gegen das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Insgesamt handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht um Freiheitsentzug, der durch das Dezimieren formeller und materieller Anordnungsvoraussetzungen zentral auf einer Gefährlichkeitsprognose basiert, und dass obwohl die sichere Voraussage schwerer Straftaten bei jungen Menschen trotz fortwährenden Fortschritten in der Prognoseforschung nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist. Dringend notwendig ist somit die Einsicht, dass eine Verschärfung des Strafrechts nicht mit einer verbesserten Sicherheitslage einhergeht und der falsche Ansatz zur effizienten Kriminalitätsbekämpfung ist.

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2010, měkká

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