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Grenzen von Gerichtsstandsvereinbarungen im Europäischen Zivilprozessrecht

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Bei internationalen Rechtsstreitigkeiten hat der Gerichtsort vielfältige Konsequenzen für das Verfahren. Er bestimmt das anwendbare Prozess-, Kollisions- und materielle Recht. Darüber hinaus ist der Prozessort maßgebend für die Verfahrenssprache, die anfallenden Kosten und Erstattungsmöglichkeiten, die Entfernung zum Wohnort der Parteien, die Vertrautheit mit dem anwendbaren Recht, den Zugang zu sachkundiger Rechtsberatung, die zu erwartende Prozessdauer sowie die Sachnähe und Erfahrung des Gerichts. Die Parteien eines internationalen Rechtsverhältnisses haben deshalb ein Interesse daran, den Prozessort im Voraus durch eine Gerichtsstandsvereinbarung festzulegen und so für Kalkulierbarkeit zu sorgen. Das Europäische Zivilprozessrecht ermöglicht den Parteien den Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Zivil- und Handelssachen sowie in Kindschafts- und Unterhaltsverfahren. Die vorliegende Arbeit behandelt die Beschränkungen, denen die Parteien bei ihrer Vereinbarung unterliegen. Neben den sich aus den einschlägigen Verordnungen ergebenden Voraussetzungen wird auf die Prüfung von Zuständigkeitsvereinbarungen nach der Klausel-Richtlinie und nach der CMR sowie auf die allgemeine Missbrauchs- und Ordre public-Kontrolle eingegangen. Überdies wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit die für Gerichtsstandsvereinbarungen bestehenden Grenzen auch Geltung für Erfüllungsortvereinbarungen und für die rügelose Einlassung beanspruchen. Dabei werden jeweils auch der Anwendungsbereich der Regelungen, das Verhältnis zu Drittstaaten und die geplante Revision der EuGVVO berücksichtigt. Abschließend werden die Grundnormen über Gerichtsstandsvereinbarungen hinsichtlich ihrer wesentlichen Strukturprinzipien verglichen und einheitliche Grundsätze herausgearbeitet.

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2010

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