Schadensersatzansprüche übergangener Bieter im Vergaberecht
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Das vergaberechtliche Rechtsschutzssystem oberhalb der Schwellenwerte sieht neben Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und Vergabesenaten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des im Verfahren nicht berücksichtigten, also übergangenen Bieters gegen den Auftraggeber vor, sogenannter Sekundärrechtsschutz. Der BGH hat in der der Erörterung zugrunde gelegten Entscheidung aus dem Jahre 2000 diese Schadensersatzansprüche als Ergänzung bzw. Ausgleich zum Primärrechtsschutz gesehen, der insbesondere nach erfolgtem Vertragsschluss versagt. Darüber hinaus verlangt das Europarecht von dem auf gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien beruhenden Rechtsschutzsystem die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Im Hinblick auf diese beiden Vorgaben werden die bestehenden spezialgesetzlichen, schuldrechtlichen, deliktischen und kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche herausgearbeitet und deren Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen erörtert. Dabei werden insbesondere das Bestehen einer „echten Chance“ als Kausalitätskriterium im Rahmen des § 126 Abs. 1 GWB, die Haftungszurechnung über § 278 BGB, das Verschuldenserfordernis sowie das Bestehen einer Obliegenheit zur vorhergehenden Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB diskutiert. Darüber hinaus wird der Umfang des zu ersetzenden Schadens bei den einzelnen Ansprüchen differenziert. Letztlich hängen jedoch Wirksamkeit und Effizienz des Sekundärrechtsschutzes von der Durchsetzbarkeit der Ansprüche in Prozess ab. Der übergangene Bieter hat nur unzureichende Informationsmöglichkeiten, weshalb Erleichterungen bei der Substantiierung des Klagevortrages und bei der Beweislast, die bis zur Beweislastumkehr gehen, erforderlich sind.