Der Einfluss des Verbraucherschutzes auf die Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen im UWG-Wettbewerbsprozess
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Das deutsche Zivilprozessrecht dient primär zur Durchsetzung individueller Interessen des Rechtssuchenden. Daher widerstrebt es in vielfacher Hinsicht dem Einfluss parteifremder Drittinteressen, wie etwa Belangen des Verbraucherschutzes. Die einstweilige Verfügung in UWG-Sachen fordert dieses Problem in besonderem Maße heraus. Schließlich wurde in den Jahren 2004 und 2008 das Gesetz gegen den unleren Wettbewerb aufgrund europäischer Vorgaben grundlegend geändert. Insbesondere sollte dadurch der Aspekt des Verbraucherschutzes materiellrechtlich stärker zur Geltung kommen. Ziel dieser Studie ist es zu untersuchen, ob Verbraucherschutz die Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen in UWG-Sachen zu beeinflussen vermag. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn der unler handelnde Unternehmer eine „Selbstwiderlegung“ des Verfügungsgrundes wegen zu langen Zuwartens beim Antrag auf einstweilige Verfügung geltend macht. Schlägt der zugunsten des Verbraucherschutzes geänderte Gesetzeszweck nunmehr auf den prozessualen Verfügungsgrund durch? Können Verbraucherschutzbelange zögerliches Verhalten des Antragstellers überlagern? Der Autor gliedert seine Untersuchung in drei Teile: Zunächst wird dargelegt, welche Voraussetzungen des Verfügungsgrundes die §§ 935, 940 ZPO im Lichte der Besonderheiten des UWG-Verfahrens statuieren. Besonders sorgfältig wird dabei der Aspekt der Interessenabwägung berücksichtigt. Im nächsten Kapitel werden unter Würdigung der Änderungen der Jahre 2004 und 2008 die verbraucherschützenden Vorschriften des UWG analysiert. Gewissermaßen als Synthese erörtert der Autor sodann, ob sich der Verbraucherschutz auf die Widerlegbarkeit der Dringlichkeitsvermutung auswirken kann. In einem abschließenden Exkurs wird das privatrechtsgesteuerte Durchsetzungssystem des UWG mit dem administrativ regulierten Bereich verglichen.