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Beschaffung von Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung

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Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der Novellierung der Systematik des § 127 SGB V durch das GKV-OrgWG zum 01.01.2009 das Ziel vor Augen, eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf den Abschluss von Rahmenverträgen zur Hilfsmittelversorgung zu vermeiden. Eigens zu diesem Zweck wurde das Beitrittsrecht in § 127 Abs. 2 a SGB V etabliert. Dadurch meint der Gesetzgeber ein Institut geschaffen zu haben, welches die Anwendbarkeit des europarechtlich determinierten Kartellvergaberechts und mithin eine Ausschreibungspflicht für Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V aushebele. Während an der Stichhaltigkeit des gesetzgeberischen Standpunktes aus rein vergaberechtlicher Sicht Zweifel geäußert werden, bestätigte das Landessozialgericht NRW in einem Aufsehen erregenden Beschluss im April des Jahres 2010 die Sichtweise des Gesetzgebers. Unter kritischer Würdigung des Standpunktes des Gesetzgebers sowie der Entscheidung des LSG NRW setzt sich der Autor erstmalig systematisch und ausführlich mit der Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts auf Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V auseinander.

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