Weinstrafrecht und Verwaltungsakzessorietät
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Die interdisziplinaritätsbedingte Vielschichtigkeit des Weinstrafrechts hat es dringend erforderlich gemacht, dieses spezielle und dynamische Rechtsgebiet zu systematisieren. Prägend für das Weinstrafrecht ist die Verwendung sogenannter Blankettstrafnormen, die sich durch eine Inkorporierung verwaltungs- und unionsrechtlicher Ge- und Verbote in die weingesetzlichen Straftatbestände auszeichnen. Diese Gesetzessystematik birgt eine Vielzahl verfassungs-, verwaltungs-, straf- und unionsrechtlicher Problemlagen, die in ein strafrechtsdogmatisch aufbereitetes und verfassungsrechtlich genügendes Fundament zu betten waren. Die Strafbarkeitseffekte der Zuteilung der Amtlichen Prüfungsnummer für Wein, die strafrechtliche Haftung der für den Vollzug der Weingesetze verantwortlichen Amtsträger der Qualitätsprüfungsbehörden und die Analyse der Geltung des nationalen Weinstrafrechts im Lichte des durch den Reformvertrag von Lissabon geschaffenen europäischen Verfassungsrechts sowie der omnipräsenten EU-Sekundärrechtsetzung sind daneben zentrale Schwerpunkte.