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Die Rechtsstellung fraktionsloser Volksvertreter

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Angesichts der Bedeutung der Fraktionen für die einzelnen Volksvertreter müssen diejenigen unter ihnen, welche keiner Fraktion angehören, als „Einzelkämpfer“ in der Volksvertretung Randfiguren bleiben. Insofern stellt sich die Frage, welche Rechtsstellung die fraktionslosen Volksvertreter besitzen. Die Rechtsstellung der fraktionslosen Volksvertreter ist ein wissenschaftlich aktuelles Thema, weil die Fraktionslosen eine häufige Erscheinung sind. Gegenüber den fraktionsangehörigen Bundestagsabgeordneten/ Gemeinderatsmitgliedern besitzen die fraktionslosen Bundestagsabgeordneten/ Gemeinderatsmitglieder als kleinste denkbare Minderheiten erheblich beschränkte Wirkungsmöglichkeiten. Daher befasst der Verfasser sich mit der Rechtsstellung der fraktionslosen Bundestagsabgeordneten und Gemeinderatsmitglieder nach Maßgabe des Minderheitenschutzes und der Gleichheit. Dabei stellt er vor allem dar, welche Minderheitenrechte den einzelnen fraktionslosen Bundestagsabgeordneten und Gemeinderatsmitgliedern zustehen. Diese Untersuchungsgegenstände bilden eine wichtige Basis zur Klärung der Rechtsstellung der fraktionslosen Landtagsabgeordneten und Kreistagsmitglieder. Im achten Kapitel erörtert der Verfasser ausgehend von seinen Erkenntnissen zu den Minderheitenrechten der Bundestagsabgeordneten und Gemeinderatsmitglieder Verbesserungsvorschläge zu den Minderheitenrechten der südkoreanischen Volksvertreter.

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2011

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