Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und sonstigen Strafverfahren und die Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen
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Die Verfasserin untersucht im Rahmen ihrer Arbeit ausführlich das im innerstaatlichen Recht aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, hergeleitete Beschleunigungsgeb-ot in Strafsachen, wobei insbesondere die Auswirkungen des Beschleunigungsgebotes im Falle der Untersuchungshaft eine Erörterung finden. Ausgangspunkt der Untersuchung bildet insofern eine Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Untersuchungshaftrechts im deutschen Strafprozessrecht, beginnend mit der Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 bis hin zu aktuellen Gesetzesentwürfen ab dem Jahr 2000. Im Anschluss hieran werden der Meinungsstand zum Beschleunigungsgebot in Strafsachen und dessen Auswirkungen auf die Untersuchungshaft sowohl in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur dargestellt, wobei in diesem Zusammenhang neben den allgemeinen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot in Strafsachen, insbesondere in Untersuchungshaftsachen, auch die nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeiten der Kompensation einer eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im laufenden Strafverfahren sowie die dem Betroffenen in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eine Erörterung finden. Insofern wird die grundlegende Entscheidung des EGMR vom 26.10.2000 (Kudla/Polen), mit welcher dieser unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung erstmals entschied, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann, erörtert.