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Die Rechtsgrundlagen des Binnenmarktes der Europäischen Union

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Die Verwirklichung und Sicherung des Binnenmarktes ist gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV ein Hauptziel (auch) des „Vertrages von Lissabon“ zur Neugründung der Europäischen Union (EU) am 1. Dezember 2009 als Rechtsnachfolgerin der 1958 gegründeten EWG und 1992 umbenannten EG.1 Mit dem einheitlichen europäischen Binnenmarkt soll ein integrierter Wirtschaftsraum geschaffen werden mit (annähernd) gleichen Rechtsvorschriften und Freizügigkeit für die Produktionsfaktoren Kapital, Arbeit und Wissen2. Durch den sich daraus ergebenden EU-weiten Wettbewerb soll es zu einer effizienteren Allokation von Investitionen und im Ergebnis zu besseren und billigeren Produkten und Dienstleistungen kommen, die ein höheres Wirtschaftswachstum und größere Wohlstandsgewinne erlauben. Diese neoliberale (oder genauer: angebotsorientierte) wirtschaftspolitische Strategie erfordert die schrittweise Abschaffung aller Binnengrenzen, die EU-weite Angleichung des Wirtschaftsrechtes und der staatlichen Ordnungs- und Aufsichtspolitik über Märkte bzw. Marktteilnehmer. Das Konzept beruht auf der volkswirtschaftlichen Lehre vom Freihandel und hat in der Tat in den mehr als 50 Jahren seit der Gründung der Europäischen (Wirtschafts-) Gemeinschaft zu einer außerordentlichen wirtschaftlichen Dynamik in Europa geführt. Der Verwirklichung dieses Konzepts dienen die Rechtsangleichung und die Grundfreiheiten, also der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Union, auf die sich der Marktbürger gegenüber den Mitgliedstaaten berufen kann, weil es sich um individuelle, einklagbare Rechte handelt. Die hier behandelte Materie hat also sehr elementare Bedeutung für die Union und den Bürger, und sie spielt eine entsprechend zentrale Rolle in der Arbeit der Unionsorgane – sowohl in der Rechtsprechung des EuGH als auch in der Rechtsetzungstätigkeit von Rat, Europäischem Parlament und Kommission. Während die Grundfreiheiten vor allem durch die Auslegungstätigkeit des EuGH geprägt worden sind, ist die Verwirklichung des Binnenmarktes durch die Rechtsharmonisierung vor allem in Folge der Initiativen der Europäischen Kommission vorangetrieben worden. Von besonders großer Tragweite war das sog. „Weißbuch“ der Kommission von 1985, mit dem sie das Legislativprogramm für die Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 entwarf. Rat und Parlament haben die Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Programms weitgehend fristgerecht beschlossen und auch die Kommissionsvorschläge für andere notwendig gewordene Maßnahmen in der Regel in angemessenem zeitlichem Rahmen verabschiedet (vgl. auch das Aktionsprogramm für den Binnenmarkt von 1997). Alle diese Rechtsetzungsmaßnahmensind stark beeinflusst von der EuGH-Judikatur zu den Grundfreiheiten. Zu diesen Grundfreiheiten führt der Weg also immer zurück, und es empfiehlt sich daher, sich mit ihnen und den daraus entwickelten rechtlichen Regelungen intensiv zu befassen.

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