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Der Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Mangels

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Mängelrechte können bei Mangelkenntnis des Käufers, Mieters oder Bestellers ausgeschlossen sein. Das Gesetz unterscheidet die Mangelkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und diejenige zum Zeitpunkt der Annahme bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes. Allerdings sind die Regelungen im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht nicht übereinstimmend, obwohl Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Mangelkenntnis in den einzelnen Vertragstypen nur zum Teil existieren. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist daher § 442 Abs. 1 S. 1 BGB im Werkvertragsrecht analog anzuwenden. Darüber hinaus ist de lege ferenda § 640 Abs. 2 BGB um den Ausschluss der in § 634 Nr. 4 BGB bezeichneten Rechte zu ergänzen sowie eine dem § 464 BGB a. F. entsprechende Regelung im Kaufvertragsrecht einzuführen.

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