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Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren

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Die am 1.1.2008 in Kraft getretene Reform des Vorverfahrens führte zu einer Klarstellung und teilweisen Verbesserung der prozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren. Das Schwergewicht der Arbeit liegt in der Darstellung jener wesentlichen Verteidigungsrechte, die es dem Beschuldigten insbesondere ermöglichen sollen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu beeinflussen. Hiebei werden auch die nicht unerheblichen Einschränkungen dieser Rechte, die den Strafverfolgungsbehörden einen großen Ermessensspielraum einräumen, einer kritischen Beleuchtung unterzogen. Ausführlicher Raum wurde dem zwar unstrittigen, entgegen dem ursprünglichen Vorhaben jedoch nicht kodifizierten Recht des Beschuldigten auf Durchführung eigener Ermittlungen gegeben. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.12.2010, G 259/09 ua, mit dem das einheitliche Rechtsschutzverfahren als verfassungswidrig aufgehoben wurde, und dessen Auswirkungen auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung werden ausführlich dargestellt. Schließlich werden in einem Ausblick zu den jeweiligen Verfahrensrechten auch die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Evaluation der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes, die für die ersten eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Reform teils erhebliche Defizite bei der Umsetzung der Beschuldigtenrechte ergaben, dargestellt.

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