Das Hamburgische Vormundschaftsrecht im 19. Jahrhundert
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Anfang des 19. Jahrhunderts galt in Hamburg noch das aus den Stadtrechtsreformationen hervorgegangene Stadtrecht von 1603, das während der französischen Besatzung ab 1811 vom französischen Recht abgelöst wurde, um danach wieder eingeführt zu werden. Da die Statuta nicht mehr zeitgemäß waren, wurde 1824 von Senator Hudtwalcker die neue Vormundschaftsordnung initiiert, deren Gesetzgebungsverfahren sich über sieben Jahre hinzog, bis 1832 die neue Vormundschaftsordnung in Kraft trat und bis zum BGB blieb. Die Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die drei im 19. Jahrhundert angewandten Vormundschaftsrechte sowie die Ansätze zur Reformierung, und die Änderungen bis zur Einführung der Vormundschaftsordnung sowie deren Gesetzgebungsverfahren. Im weiteren beschäftigt sie sich zunächst mit den Regelungen der Vormundschaften über Minderjährige, und geht dann über zu den Bevormundungen Volljähriger, Curatelen genannt. Es folgen die Vorschriften für Vormundschaften über verheiratete und unverheiratete Frauen und schließlich über Kauffrauen. Dabei werden die drei Vormundschaftsgesetze stets im Vergleich dargestellt. Auf Besonderheiten des Hamburger Rechts wird ausführlich eingegangen.