Preisregulierung und Rabattverbote für Arzneimittel
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Der Arzneimittelmarkt ist einer der am meisten reglementierten Wirtschaftsbereiche in Deutschland. Dabei wird wettbewerbliches Handeln der verschiedenen Akteure insbesondere im Rahmen der Preisregulierung umfassenden Vorgaben unterworfen. Der Autor beschäftigt sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, wann und in welchem Umfang von den weitestgehend vereinheitlichten Preisberechnungsmodalitäten des § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgewichen werden darf. Dabei erfolgt zunächst eine Darstellung der wesentlichen Regulierungsinstrumente im Arzneimittelsektor, mit denen der Gesetzgeber innerhalb der verschiedenen Vertriebsstufen die Preiskalkulation der Marktteilnehmer zu bestimmen beabsichtigt. Davon ausgehend wird sodann erläutert, inwieweit Abweichungen im Wege der Werbung mit Rabatten zulässig sind. Neben den sehr diffizilen nationalen Preisvorschriften wird dabei der nicht unerhebliche Einfluss der europarechtlichen Rechtsvorgaben, insbesondere des Gemeinschaftskodex und der UGP-Richtlinie, beleuchtet. Der Kern der Studie besteht in einer eingehenden Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), in deren Zusammenhang vor allem die neuere Ausrichtung sowie die Differenzierungen innerhalb des Rabattverbots und deren Einfluss auf die bisherige Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Produktwerbung genauer betrachtet werden. Speziell das Verweisungssystem des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG auf „Preisvorschriften, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten“ wirft hier einige Fragen auf, die es zu beantworten gilt. Nachdem der Umfang der Rabattverbote dargestellt ist, wird sodann im Einzelnen herausgearbeitet, welche Folgen sich daraus für die verschiedenen, in Betracht kommenden Handelsbeziehungen ergeben und welche konkreten Ausformungen von Wertreklame den Rabattverboten unterfallen. Insbesondere der rechtlichen Einordnung von Gutscheinsystemen kommt diesbezüglich besondere Aufmerksamkeit zu. Zuletzt wird auf die Anwendbarkeit des allgemeinen Lerkeitsrechts, namentlich der §§ 3, 4 Nr. 1, 4 und 11 UWG eingegangen, denen insbesondere im Rahmen der praktischen Durchsetzung des Preisrechts maßgebliche Bedeutung zukommt.