Der "Verwaltungsakt“ nach deutschem und nach spanischem Recht
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Für die notwendige Herausbildung europäischen Verwaltungsrechts müssen insbesondere die nationalen Verwaltungsrechtsordnungen miteinander verglichen werden. So lassen sich bereits bestehende einheitliche Grundsätze und Rechtsinstitute des Verwaltungsrechts der Mitgliedstaaten feststellen. Auf Grundlage dessen können dann Möglichkeiten untersucht werden, entsprechende Strukturen auf Ebene der Union einzufügen oder auszubauen. Der Autor analysiert die einzelfallbezogene Handlungs- bzw. Rechtsform als systembildenden Kern verwaltungsrechtlicher Dogmatik. Hierzu stellt er zunächst neben dem legaldefinierten Begriff des deutschen Verwaltungsaktes den acto administrativo nach spanischem Recht dar, um diese anschliessend einem Rechtsvergleich zu unterziehen. Gerade die spanische Handlungsform ist wegen der verschiedenen europäischen Einflüsse und der anhaltenden Diskussionen um die Begriffsbildung für eine vergleichende Untersuchung besonders geeignet. Sodann werden auch Begriffe supra- und internationaler Handlungsformen in der Europäischen Union dargestellt. Neben dem im Primärrecht verankerten Beschluss nach Art. 288 Abs. 4 AEUV werden die Zollrechtliche Entscheidung nach dem Modernisierten Zollkodex sowie die Rechtsfigur des transnationalen Verwaltungsaktes untersucht und ebenso mit dem Begriff des deutschen Verwaltungsaktes verglichen. Die rechtsvergleichende Untersuchung schliesst mit dem Versuch der Begriffsbildung einer „europäischen Einzelfallentscheidung“ auf Grundlage der verschiedenen Rechts- und Handlungsformen. Hierzu wird zunächst auf die spannende Frage der Kompetenz für das Verwaltungsverfahren auf Ebene der Union, etwa für eine allgemeine Verfahrens-Verordnung, eingegangen. Insbesondere wird nach den Neuerungen des Vertrages von Lissabon diskutiert, wie die Vollzugskompetenz zu beurteilen ist. Anschliessend werden in Anlehnung an die deutsche Verwaltungsrechtsdogmatik gemeinsame Funktionen einer europäischen Einzelfallentscheidung herausgearbeitet und mit einer möglichen Legaldefinition abgeschlossen.