Das Katastrophenschutzrecht der Europäischen Union
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Mit der Katastrophenschutzkompetenz des Art. 196 AEUV, der Solidaritätsklausel des Art. 222 AEUV und der Kompetenz für humanitäre Hilfe des Art. 214 AEUV haben im Zuge des Vertrags von Lissabon gleich drei Bestimmungen Eingang in die Verträge gefunden, die den Katastrophenschutz als solchen zum Gegenstand haben. Daneben lassen sich katastrophenschutzrelevante Maßnahmen auf die „Beistandsklausel“ des Art. 122 Abs. 2 AEUV und die Bestimmungen des Titels V EUV (GASP) sowie einige bereichsspezifische Kompetenzen stützen. Der Autor zeigt den Umfang und die (vertikalen) Grenzen der sich insoweit ergebenden Handlungsspielräume der Union auf und ordnet die Bestimmungen systematisch in das primärrechtliche Gefüge ein. In der Praxis sind die sekundärrechtlichen Innen- und Außeninstrumente des europäischen Katastrophenschutzes wie etwa das Gemeinschaftsverfahren zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten von großer Relevanz. Sie werden im Einzelnen dargestellt, mit dem primärrechtlichen Befund abgeglichen und in Beziehung zueinander gesetzt.