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Der Wechsel vom Strafabschlagsmodell hin zur Vollstreckungslösung

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Strafverfahren dauern immer länger. Mehrjährige Verfahrensdauern aufgrund schleppender Forcierung seitens der Justiz sind längst keine Seltenheit mehr. Kommt es gar zu einer menschenrechtswidrigen Verfahrensverzögerung, ist dem Betroffenen ein Ausgleich dafür zu gewähren. Dies geschah jahrelang mittels des Strafabschlagsmodells durch eine Strafmilderung. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 17.01.2008 hat der Große Strafsenat dieses Modell zugunsten der Vollstreckungslösung aufgegeben. Nach dem neuen Modell erfolgt die Strafzumessung ohne Rücksicht auf eine vorliegende Verfahrensverzögerung. Diese wird sodann auf der Ebene der Strafvollstreckung berücksichtigt, indem ein Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt erklärt wird. Als Rechtsgrundlage für dieses neue Kompensationsmodell verweist der Große Strafsenat auf § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB. Doch ist § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S.2 StGB überhaupt eine tragfähige Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsmodell? Oder wäre es unter rechtsdogmatischen Aspekten nicht doch besser gewesen, das Strafabschlagsmodell beizubehalten? Dieser Frage geht die Verfasserin nach. In einem weiteren Abschnitt beschäftigt sie sich sodann mit den Auswirkungen des Systemwechsels auf andere, bislang neben dem Strafabschlagsmodell bestehende Kompensationsmöglichkeiten.

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