Früchte und Nutzungen
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Zu den zentralen Aufgaben einer Privatrechtsordnung gehört es, verbindliche Regeln über die Zuordnung und Verteilung von Rechts- und Wirtschaftserträgen zu treffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kommt dieser Aufgabe durch die Legaldefinitionen in §§ 99, 100 BGB nach. Zugleich erfolgte mit diesen Vorschriften auch das vorläufige Ende einer sehr kontrovers geführten Debatte zum römisch-gemeinen Recht. Diese Beobachtung nimmt die Untersuchung zum Anlass, die Entwicklung des Fruchtrechts seit dem Gemeinen Recht des 19. Jahrhunderts bis zum heutigen Fruchtbegriff nachzuzeichnen. Hierbei zeigt die Arbeit auf, dass die Debatte zum römischen Begriff der ‘fructus’ zum Teil bis in das heutige Recht hineinwirkt. Deutliche Konsequenzen sind nicht bloß im Rahmen der Legaldefinitionen anzutreffen, sondern finden sich in allen Bereichen der dinglichen und obligatorischen Fruchtverteilung.