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Grenzen der Erhebung und Speicherung allgemein zugänglicher Daten

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Art. 5 Abs. 1 GG schützt ausdrücklich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften des BDSG, aber auch in anderen Gesetzen besondere Privilegierungen gewährende Erlaubnisnormen zur Erhebung und Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten aufgenommen. Diese haben jedoch seit ihrem Bestehen Kritik von Datenschützern erfahren, die sie als zu weitreichend bezeichnen und sie für weder verfassungsrechtlich erforderlich noch für vereinbar mit einem konsequenten Datenschutz halten. Diese Kritik hat mit der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft zugenommen, da durch die nahezu flächendeckende Verbreitung des Internet immer mehr Daten – jedenfalls faktisch – allgemein zugänglich werden. Der Autor stellt dar, wie der Begriff der „allgemein zugänglichen Daten“ in den derzeit bestehenden, größtenteils noch aus dem Vor-Internet-Zeitalter stammenden rechtlichen Regelungen verwendet wird. Hierbei wird insbesondere die Verwendung des Begriffes im BDSG erörtert, der Zugang zu Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nach dem Grundgesetz beleuchtet und aufgezeigt, wie nach weiteren Normen mit solchen Daten umgegangen werden soll. Sodann wird auf die Erlaubnisnorm des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG unter dem Blickwinkel der Anforderungen des analogen Zeitalters eingegangen, um die damaligen Aufgaben der Norm zu beleuchten. Nach dieser Analyse der Ausgangslage widmet sich die Arbeit der allgemeinen Zugänglichkeit von Daten in der digitalen Gesellschaft. Die Entwicklung hin zu einer Omnipräsenz und -verfügbarkeit allgemein zugänglicher Daten wird nachgezeichnet und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den Datenschutz im Kontext von Informationsgesellschaft und Web 2.0 werden herausgearbeitet. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, inwieweit „das Internet“ als eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne dieser Norm angesehen werden kann und wie in diesem Zusammenhang die Erscheinungen „Staatliche elektronische Verzeichnisse und Register“, „Websites von Behörden, Unternehmen und Vereinen“, „Soziale Netzwerke und Personensuchmaschinen“ sowie „Google Street View“ einzuordnen sind. Schließlich werden die aktuellen gesetzgeberischen Aktivitäten dargestellt, namentlich das sogenannte „Lex Google Street View“, der Gesetzentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und der Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigten-datenschutzes. Eine zusammenfassende Betrachtung, wobei auch der gesetzgeberische Handlungsbedarf aufgezeigt wird, bildet den Abschluss der Untersuchung.

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