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Der Auskunftsanspruch gegen Access-Provider nach § 101 UrhG

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Die Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider wurde bereits im Vorfeld umfassend in der Wissenschaft diskutiert. Die Einschaltung eines unbeteiligten Dritten, des Access-Providers, stieß auf vielfältige Bedenken. Mit der Norm des § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) versuchte der Gesetzgeber diesen Bedenken Rechnung zu tragen und die Interessen der am Auskunftsanspruch Beteiligten - Rechteinhaber, Anschlussinhaber sowie Access-Provider - zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die praktische Umsetzung zeigte jedoch, dass der § 101 UrhG in verschiedener Hinsicht eine Norm ist, der es an klaren Vorgaben des deutschen - und europäischen - Gesetzgebers mangelt. Aus diesem Grund entstand eine teilweise diametral unterschiedliche Rechtsprechung in den einzelnen Gerichtsbezirken, insbesondere, aber nicht nur, zur Auslegung des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes sowie zu den genauen Voraussetzungen für die Speicherpflicht der jeweiligen Internetprotokoll(IP)-Adressen seitens der Access-Provider. Es zeigte sich hier schnell, dass ein ausgereiftes Konzept, das die datenschutzrechtliche Problematik angemessen berücksichtigt, fehlt. Interessendreiklang von Rechteinhabern, Anschlussinhabern und Access-Providern Merkmal des gewerblichen Ausmaßes Frage der doppelten Gewerbsmäßigkeit Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verwendung der IP-Adressen Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG Örtliche Zuständigkeit nach dem FamFG Beteiligte des Auskunftsverfahrens nach dem FamFG Vorübergehende Sicherung der IP-Adressen für das Auskunftsverfahren Speicherung auf Zuruf Rechtsbehelfe gegen die Auskunftsanordnung Verteilung der Kostenlast des Auskunftsverfahrens Verhältnis von § 101 UrhG zu § 406 e StPO

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