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Der eigentumsrechtliche Schutz der vertragsärztlichen Zulassung und Praxis unter Berücksichtigung des Nachbesetzungsverfahrens

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In jüngster Zeit ist eine drohende bzw. zum Teil schon existierende Unterversorgung in ländlichen Regionen im Hinblick auf die ambulante ärztliche Versorgung verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Gleichermaßen wie über die Verbesserung der ärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen diskutiert wird, gewinnt der Abbau der bestehenden Überversorgung vornehmlich in städtischen Bereichen an Bedeutung. Zentrale Ursache für die bestehende Überversorgung ist § 103 Abs. 4 SGB V, der die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen auch in überversorgten Gebieten ermöglicht und damit einem Abbau von Überversorgung entgegenwirkt. Diese Norm soll nach gängiger Lesart das durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Verwertungsinteresse eines Vertragsarztes in Bezug auf seine Praxis in überversorgten Gebieten sicherstellen. Die Frage, ob die Norm des § 103 Abs. 4 SGB V dem Verfassungsrecht und hier namentlich dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschuldet ist, berührt das grundlegende Verständnis der vertragsärztlichen Zulassung und Praxis in eigentumsrechtlicher Hinsicht. Diese Studie dient der eigentumsrechtlichen Einordnung der vertragsärztlichen Zulassung und Praxis. Es wird die Frage untersucht, ob die Zulassung als öffentlich-rechtliche Rechtsposition oder die auf der Zulassung aufbauende Vertragsarztpraxis als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sind. Weiterhin wird die Norm des § 103 Abs. 4 SGB V näher betrachtet und ihr Einfluss auf den Eigentumsschutz dargestellt. Zuletzt wird geprüft, ob die Norm des § 103 Abs. 4 SGB V mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

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