Die Rechtswidrigkeit im Tatbestand
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Wie sind die Rechtswidrigkeitsmerkmale - also Begriffe wie rechtswidrig, unbefugt, widerrechtlich o.ä - zu verstehen? Sind sie, da sie ja bereits im Wortlaut einer Norm Verwendung finden, als echte Tatbestandsmerkmale aufzufassen? Oder stellen sie als blosse Beschreibung des Widerspruchs zum Recht einen eigentlich redundanten Hinweis auf die Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal in der selbständigen Deliktsebene dar? Dies ist die zentrale Frage, die in dieser Studie Beantwortung findet. Der Verfasser entwirft auf der Grundlage des Verhältnisses von Tatbestand und Rechtswidrigkeit sowie der Rechtsgutslehre ein Modell zur Einordnung dieser in diversen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches enthaltenen Rechtswidrigkeitsmerkmale. Im Anschluss an die Entwicklung dieses Modells wird es vom Verfasser beispielhaft auf die Tatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung angewendet. Hierbei zeigt sich, dass die herrschende Ansicht im Rahmen des Diebstahls völlig zutreffend von der Tatbestandsqualität des dort enthaltenen Rechtswidrigkeitsmerkmals ausgeht. Dem entgegen geht die herrschende Ansicht im Rahmen der Sachbeschädigung fehl und versteht das dort bestehende Rechtswidrigkeitsmerkmal zu Unrecht als blossen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal. Die vom Verfasser vorgenommene Einordnung zeigt vielmehr, dass das Rechtswidrigkeitsmerkmal auch in dieser Norm als Tatbestandsmerkmal anzusehen ist.