Entschärfung des Haftungsrisikos des verantwortlichen Vorstands einer Aktiengesellschaft zum Zwecke der Inanspruchnahme einer kartellrechtlichen Kronzeugenregelung
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Bei Verstößen gegen das Kartellverbot droht den Vorstandsmitgliedern einer AG eine persönliche Haftung. Wird eine AG mit einem Kartellverdacht konfrontiert, ist sie prinzipiell daran interessiert, von einer Kronzeugenregelung zu profitieren. Ein Kronzeugenantrag ist aber meist nur mit der Hilfe des Vorstands erfolgversprechend, dessen Verfehlungen dabei offenbart werden. Dennoch kann die AG den betroffenen Vorstand aufgrund der engen Grenzen von § 93 Abs. 4 S. 3 AktG nicht mit einer Freistellung von seinem organschaftlichen Schadensersatzrisiko und/oder seinem Bußgeldrisiko dazu bewegen, ihr zu helfen. Für dieses praxisrelevante Problem entwickelt die Arbeit eine Lösung: Basierend auf der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH kann der Aufsichtsrat der AG das Haftungsrisiko des verantwortlichen Vorstands zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Kronzeugenregelung wirkungsvoll entschärfen. Hierfür werden die Aussagen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung präzisiert und weiterentwickelt.