Das „Schutzschirmverfahren“ nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
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Im März 2012 wurde das deutsche Insolvenzrecht erheblich geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde das sog. Schutzschirmverfahren geschaffen, welches sich das in den USA gängige Chapter-11-Verfahren zum Vorbild nimmt. Nach gesetzgeberischem Zweck handelt es sich bei dem Verfahren um eine Art Eigenverwaltung zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens. Kernidee ist es, überlebensfähigen Unternehmen eine echte Sanierungschance zu ermöglichen. Droht die Zahlungsunfähigkeit oder ist der Schuldner überschuldet, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag durch Beschluss eine Frist von bis zu drei Monaten einzuräumen, in welcher der Schuldner mit Hilfe eines Sachverwalters ein Sanierungskonzept ausarbeitet, welches anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Im Rahmen dieser Arbeit wird das neue Schutzschirmverfahren innerhalb eines Rechtsvergleichs mit dem US- amerikanischen Chapter-11-Verfahren unter Einschub praktischer Fallbeispiele aus der amerikanischen Wirtschaft dargestellt, wobei auch eine kritische Bewertung der beiden Verfahren nicht außer Acht bleibt.