Gesamtbetriebsrat - Konzernbetriebsrat
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Gesamtbetriebsrat Wenn es mehrere Betriebsräte im Unternehmen gibt, so ist ein Ge-samtbetriebsrat zu errichten. Hierbei handelt es sich um eine zwin-gende Vorschrift. Wird kein Gesamtbetriebsrat errichtet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine Pflichtverletzung der örtlichen Betriebsratsgremien vor. Jeder Betriebsrat entsendet je nach Größe des Gremiums eines oder zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet, er kann ihnen keine Weisungen erteilen. Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und außerdem nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe eigenständig geregelt werden können. Konzernbetriebsrat Oberhalb der jeweiligen Unternehmensleitungen gibt es Entscheidungsebenen, deren Kompetenzen weit über die der jeweiligen Geschäftsführungen oder Vorstände der einzelnen Unternehmen hinausgehen. Dies ist in sogenannten Unterordnungskonzernen der Fall. Hier soll die Möglichkeit bestehen, dass der Arbeitgeberseite eine entscheidungsbefugte Vertretung der Arbeitnehmer des Konzerns gegenüber steht. Die Bildung eines Konzernbetriebsrates ist eine freiwillige Angelegenheit. Für die Bildung eines Konzernbetriebsrats sind die Beschlüsse von Gesamtbetriebsräten erforderlich, die mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Konzerns repräsentieren. Der Konzernbetriebsrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen eigenständig geregelt werden können.