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Informationshaftung am Sekundärmarkt und Vermögensbindung
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Will eine Aktiengesellschaft Aktien emittieren, um ihren Kapitalbedarf an einer Börse zu decken, ist sie gem. § 15 WpHG zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet. Veröffentlicht sie insoweit relevante Informationen zu spät, unvollständig oder unrichtig, erhalten Aktionäre, die dadurch Vermögenseinbußen erlitten haben, einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 37b, c WpHG. Der Verfasser erarbeitet unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Folgen der sog. „subprime-Krise“ einen Lösungsvorschlag zu diesem Konflikt, der die Interessen der Anleger und die der Gläubiger in einen angemessenen Ausgleich bringt und gleichzeitig die wesentlichen Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt.
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