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Die Wirksamkeit von Beratungsverträgen zwischen der Aktiengesellschaft und einer dem Aufsichtsratsmitglied nahe stehenden Person

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Beratungsverträge mit dem Aufsichtsrat nahe stehenden Personen, insbesondere Beratungsgesellschaften, sind praktisch überaus bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Gegenstand des Vertrages dürfen nur Tätigkeiten sein, die nicht bereits durch die Aufsichtsratsvergütung gem. § 113 AktG abgegolten sind. Zudem kann ein lukrativer Beratungsvertrag vom Vorstand zur Sicherung einer wohlwollenden Überwachung missbraucht werden. Der Bundesgerichtshof und die herrschende Literatur stellen an die Wirksamkeit solcher Verträge daher kaum einzuhaltende Ansprüche. Diese Arbeit kommt indes zu dem Ergebnis, dass nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten Beratungsverträge mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrates in weit größerem Maße zulässig sind.

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