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Folgerungen aus der Dornbracht-Entscheidung für die Praxis der offenen Mitversicherung

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Die Arbeit befasst sich mit der vertraglichen Ausgestaltung der offenen Mitversicherung. Hierbei teilen mehrere Versicherer ein Risiko quotal untereinander auf und bestimmen typischerweise einen der Beteiligten als führenden Mitversicherer. Die offene Mitversicherung ermöglicht damit die Deckungsübernahme großer Risiken, die durch einen Versicherer alleine häufig nicht zu tragen sind und kommt vor allem in der Industrieversicherung zur Anwendung. Die sog. „Dornbracht“-Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2010 lenkt den Blick auf wesentliche Fragen der vertraglichen Ausgestaltung der offenen Mitversicherung: Liegt beispielsweise ein Versicherungsvertrag mit allen Mitversicherern oder liegen mehrere Versicherungsverträge vor? Welche Konsequenzen hat diese Weichenstellung, beispielsweise im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung? Welche Pflichten bestehen im Innenverhältnis der Mitversicherer? Und welche Bedeutung haben verschiedene Führungsklauseln? Gerade im Industrieversicherungsbereich sind zudem Versicherungsmakler regelmäßig an der Risikoerfassung und Vertragsgestaltung beteiligt. Betrachtet werden deshalb die Folgen der Verwendung von Maklerfragebögen, wie im „Dornbracht“-Fall, oder Maklerbedingungen. Der Titel bietet eine praxisgerechte Aufarbeitung des Vertragsrechts der offenen Mitversicherung mit Hinweisen auf mögliche Vertragsgestaltungen. Er richtet sich an Mitarbeiter von Versicherern, Rückversicherern und Versicherungsmaklern sowie mit dem Versicherungsrecht befasste Rechtsanwälte und soll einen Beitrag zur Erfassung der wesentlichen Gestaltungsfragen und deren Umsetzung in der Vertragspraxis leisten.

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