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Die Eigenhaftung des Insolvenzverwalters aus Garantievertrag und culpa in contrahendo

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Die Eigenhaftung des Insolvenzverwalters ergibt sich bekanntermaßen vornehmlich aus den praktisch höchst bedeutsamen Vorschriften der §§ 60 und 61 InsO. Neben diese insolvenzrechtliche Haftung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine solche aus den allgemeinen zivilrechtlichen Normen treten. Rechtsprechung und Literatur ziehen hierbei vor allem die Rechtsinstitute des Garantievertrages und der culpa in contrahendo als taugliche Anspruchsgrundlagen heran, um Neugläubigern zum Ersatz von in Insolvenzverfahren erlittenen Vermögensschäden zu verhelfen. Diese zweite, zivilrechtliche Spur der Insolvenzverwalterhaftung birgt angesichts der bisher nur wenig geklärten Haftungsvoraussetzungen ein für Insolvenzverwalter kaum mehr zu kalkulierendes Risiko in sich. Insbesondere im Bereich der Haftung aus Garantievertrag stellen die Gerichte insoweit maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ab, wobei die Auslegung haftungsträchtiger Erklärungen häufig von rein ergebnisorientierten Erwägungen beeinflusst wird und eine klare Linie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht zu erkennen ist. Diese Problematik wird dadurch noch verschärft, dass der Garantievertrag auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet ist und daher vom Haftungsumfang über die gesetzlichen Tatbestände hinausgeht. Der Autor widmet sich der somit überaus relevanten Frage, welche Voraussetzungen an die zivilrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters gestellt werden. Neben einer für das Grundverständnis unverzichtbaren Darstellung der allgemeinen Grundzüge des Garantievertrages und der culpa in contrahendo erfolgt eine umfassende Aufarbeitung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie eine systematische Auseinandersetzung mit den von den Gerichten und der Literatur zur Haftungsbegründung herangezogenen Kriterien. Dabei werden vielfach Parallelen zu der sog. Expertenhaftung oder der Haftung von GmbH-Geschäftsführern gezogen. Breiten Raum nimmt auch die Erörterung der Frage nach der Vereinbarkeit der vertraglichen Haftungskonstruktion mit dem Unabhängigkeitspostulat des § 56 Abs. 1 InsO ein. Der Autor kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass der Abschluss eines Garantievertrages, mit dem Forderungen eines Gläubigers gesichert werden, einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 InsO darstellt und für den Insolvenzverwalter z. T. erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Im Übrigen werden im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung des Insolvenzverwalters stehende relevante Einzelprobleme, wie etwa Fragen des Versicherungsschutzes, das Konkurrenzverhältnis von culpa in contrahendo und § 61 InsO oder die Möglichkeit von Haftungsbeschränkungen, untersucht.

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