Die deutsche Vorschrift zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch und ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht
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Die Arbeit befasst sich mit der im Zuge des Jahressteuergesetz 2007 erheblich verschärften Regelung des § 50d Abs. 3 EStG. Die Autorin bietet zunächst einen Überblick über die Entwicklung des deutschen Steuerrechts zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch von § 42 AO zu § 50d Abs. 3 EStG in der heutigen Fassung. Untersucht werden von § 50d Abs. 3 EStG zudem das Verhältnis zu anderen Missbrauchsvorschriften und die Regelung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in der Form des Unionsrechts. Die Autorin legt dar, dass der Gesetzgeber mit der Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG gegen höherrangiges Recht in Form des primären und sekundären Unionsrechts verstößt. Insbesondere die starre 10%-Grenze bei mangelndem Gegenbeweisrecht verstößt gegen die vom EuGH geforderte Einzelfallbetrachtung und erfasst somit nicht nur rein künstliche Gestaltungen.
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Die deutsche Vorschrift zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch und ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Helen Domschat
- Jazyk
- Rok vydání
- 2013
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- Titul
- Die deutsche Vorschrift zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch und ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Helen Domschat
- Vydavatel
- PL Acad. Research
- Rok vydání
- 2013
- Vazba
- pevná
- ISBN10
- 3631616805
- ISBN13
- 9783631616802
- Série
- Trierer Studien zum internationalen Steuerrecht
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die Arbeit befasst sich mit der im Zuge des Jahressteuergesetz 2007 erheblich verschärften Regelung des § 50d Abs. 3 EStG. Die Autorin bietet zunächst einen Überblick über die Entwicklung des deutschen Steuerrechts zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch von § 42 AO zu § 50d Abs. 3 EStG in der heutigen Fassung. Untersucht werden von § 50d Abs. 3 EStG zudem das Verhältnis zu anderen Missbrauchsvorschriften und die Regelung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in der Form des Unionsrechts. Die Autorin legt dar, dass der Gesetzgeber mit der Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG gegen höherrangiges Recht in Form des primären und sekundären Unionsrechts verstößt. Insbesondere die starre 10%-Grenze bei mangelndem Gegenbeweisrecht verstößt gegen die vom EuGH geforderte Einzelfallbetrachtung und erfasst somit nicht nur rein künstliche Gestaltungen.