Die Beteiligung an fremdem Vertragsbruch im BGB
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Das Vertragsrecht wird vom Relativitätsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Vertragsverhältnis sowie die dadurch begründeten Forderungsrechte grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien wirken. Dritte, die außerhalb der Vertragsbeziehung stehen, sind durch diese im Prinzip weder verpflichtet noch berechtigt. Dennoch können sie tatsächlich störend auf die fremde Vertragsbeziehung einwirken, indem sie den Schuldner dazu veranlassen, vertragsbrüchig zu werden. Die bedeutende Frage, die diese Problematik aufwirft, ist, inwieweit bzw. unter welchen Umständen der vertragsfremde Dritte, der außerhalb der Vertragsbeziehung steht, wegen dieser „Beteiligung an fremdem Vertragsbruch“ schadenersatzpflichtig gegenüber den Vertragsgläubigern werden kann. Der Verfasser untersucht die Beteiligung an fremdem Vertragsbruch im allgemeinen Rechtsverkehr und seine Beurteilung nach dem BGB in dogmatischer Hinsicht unter Berücksichtigung der gesamten bisherigen einschlägigen Literatur und Rechtsprechung.