Mindeststammkapital und Kapitalaufbringung als Instrumente des Gläubigerschutzes bei kleinen und mittleren Unternehmen
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Die GmbH stellt mit mehr als einer Millionen Gesellschaften die in Deutschland mit Abstand am weitesten verbreitete Rechtsform dar. Zugeschnitten ist sie auf kleine und mittlere Unternehmen, sodass hier ihre hohe praktische Bedeutung liegt. Aufgrund der im GmbH-Recht geltenden Haftungsbeschränkung ist es seit der Schaffung der GmbH zentrale Aufgabe von Gesetzgebung und Rechtsprechung, einen ausreichenden Gläubigerschutz zu gewährleisten. In Deutschland geschieht dies traditionell durch ein ausgeprägtes Kapitalschutzsystem. Dazu zählt insbesondere die Aufbringung eines gesetzlichen Mindeststammkapitals unter Beachtung vorgegebener (Kapitalaufbringungs-)Regeln. Dieses System erfuhr im November 2008 durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) einen grundlegenden Wandel. Durch die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (§ 5a GmbHG) ist das Mindeststammkapital faktisch entfallen. Zudem überarbeitete der Gesetzgeber mit den Regeln zur verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG) und zum Hin- und Herzahlen (§ 19 Abs. 5 GmbHG) zentrale Bausteine des Kapitalaufbringungsrechts. Neben den rechtspolitischen Hintergründen des MoMiG untersucht der Autor, welche Auswirkungen diese Neuerungen auf den Gläubigerschutz bei kleinen und mittleren Unternehmen haben. Zudem werden offene Fragen im Umgang mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und den Regeln zur verdeckten Sacheinlage bzw. zum Hin- und Herzahlen einer Lösung zugeführt.