Das Marktauswirkungsprinzip im Kollisionsrecht des Kartell- und Lauterkeitsrechts
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Das Marktauswirkungsprinzip wird im Internationalen Kartell- und Lauterkeitsrecht als zentrales Prinzip angesehen. Besonderes Problem ist hierbei, dass jedes Teilgebiet nur auf sich schaut und darüber vergisst, sich auf die Suche nach Übergreifendem zu machen. Schon die Terminologie kann unterschiedlich sein, und häufig werden gar eigene Anknüpfungsprinzipien mit eigenem Namen proklamiert. Zudem regt das Auswirkungsprinzip besonders dazu an, es in Partikularitäten zu formulieren, wo es nicht kodifiziert ist. Wo es aber kodifiziert ist, bedarf es der Erläuterung. Ziel der Arbeit ist es zu ermitteln inwieweit das Marktauswirkungsprinzip als ein übergreifendes, einheitliches Prinzip verstanden werden kann. Hierfür widmet sich die Arbeit zunächst den Hauptanwendungsgebieten des Marktauswirkungsprinzips, dem behördlichen Kartellrecht, unterteilt in seine vorrangige europäische (Art. 101, 102 AEUV, FKVO) und seine nachrangige deutsche kollisionsrechtliche Dimension (u. a. § 130 II GWB), dem Kartellprivatrecht (Art. 6 III Rom II-VO) und dem Internationalen Lauterkeitsrecht (Art. 6 I, II Rom II-VO). Hier wird zunächst für jedes Teilgebiet untersucht, in welchem Umfang Ausprägungen des Auswirkungsprinzips zu finden sind. Dabei rückt die Konkretisierung des Marktauswirkungsbegriffs in den Mittelpunkt. So wird u. a. im behördlichen Kartellrecht jedes jemals zum Themenkomplex entwickelte Kriterium auf den Prüfstand gestellt und im Rahmen des Kartellprivatrechts die Frage behandelt, ob Art. 6 III lit. b) Rom II-VO tatsächlich eine qualifizierte Marktauswirkung verlangt. Zudem werden alternative Anknüpfungsprinzipien – wie das Durchführungs-, Marktort- oder Einwirkungsprinzip – vorgestellt, analysiert und mit dem Auswirkungsprinzip verglichen. Eine Synthese des Marktauswirkungsprinzips im Internationalen Kartell- und im Internationalen Lauterkeitsrecht, in der das Hauptaugenmerk auf übergreifenden Strukturen liegt, rundet die Arbeit ab.