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Die gesetzlichen Informationspflichten im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und Privatautonomie

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Die Förderung von Verbraucherinteressen sowie die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und das darin enthaltene Recht des Verbrauchers auf Information sind in Art. 169 AEUV statuiert und somit auf europäischer Ebene als „Grundrecht des Verbrauchers auf Information“ ausgestaltet worden. Durch entsprechende Vorgaben in Form von Richtlinien hat dieses Ziel der Europäischen Union unmittelbare Auswirkungen auf das nationale Recht. Ihre umfangreichste Ausgestaltung finden die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben und hierbei insbesondere die Informationspflichten im BGB. Der im nationalen Recht ursprünglich sozialrechtlich orientierte Verbraucherschutzgedanke steht natürlicherweise in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Privatonomie, der dem BGB zu Grunde liegt, welches in seiner ursprünglichen Form der Förderung der freien Marktwirtschaft verpflichtet ist. Da die weitgehenden sektorspezifischen europäischen Richtlinienvorgaben vom nationalen Gesetzgeber geradezu „sklavisch“ umgesetzt und zum Teil sogar noch mit weiteren Detailregelungen ausgestaltet wurden, ist eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des nationalen bürgerlichen Rechts kaum mehr anzunehmen. Ein legislativer Eingriff in die privatonome Vertragsgestaltung bedarf - wie jeder hoheitliche Eingriff - der Rechtfertigung. Diese muss den verbraucherschützenden Informationspflichten in ihrer derzeitigen Statuierung im Bürgerlichen Gesetzbuch allerdings versagt werden. Der Autor bereitet die Grundlagen der Informationspflichten aus historischer, wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Sicht auf, setzt sie zu den Grundsätzen des nationalen bürgerlichen Rechts in Beziehung und nimmt auf dieser Grundlage eine Rechtfertigungsprüfung vor. Abschließend werden abstrakte und konkrete Lösungsvorschläge erarbeitet und skizziert, anhand derer unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben eine weitestgehend harmonische und vor allem mit den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen von Privatonomie und freier Marktwirtschaft zu vereinbarende Eingliederung in das BGB stattfinden kann.

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