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Das Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter

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Seit Vermögenswerte bilanziell erfasst werden, stellt sich die Frage, wie jene Werte und Güter zu berücksichtigen sind, die sich nicht nur aus reinen Materialwerten zusammensetzen oder einen eindeutigen Marktpreis besitzen, sondern geistige Leistungen und schwer konkretisierbare Werte repräsentieren. Unkörperliche Wirtschaftsgüter werden deshalb oft als „Sorgenkinder der Bilanz“ bezeichnet. Das österreichische Ertragssteuerrecht bzw das Unternehmensrecht sehen ein Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter bzw immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vor. Das deutsche Rechnungslegungsrecht wich mit dem BilMoG 2009 vom strengen Aktivierungsverbot ab und orientierte sich an den liberaleren Ansätzen der IFRS. Dieses Werk fragt nach dem Zweck des Aktivierungsverbots im österreichischen Bilanzsteuerrecht, stellt die einschlägigen Regelungen in Deutschland, in den Richtlinien der EU und in den IFRS dar und liefert schließlich einen Vorschlag für eine Neufassung des steuerlichen Aktivierungsverbots in § 4 Abs 1 EStG.

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