Die deliktische Teilnehmerhaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Einflussnahme auf die Geschäftsführung
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Die Verantwortlichkeit von Gesellschaftern bei pflichtwidriger Einflussnahme auf die Geschäftsführung gehört zu den Grundfragen des GmbH-Rechts. Bislang nicht hinreichend berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang die Bedeutung des § 830 Abs. 2 BGB. Mit den Voraussetzungen und Grenzen dieser gesetzestreuen Anknüpfung der Haftung befasst sich das vorliegende Werk. Ein besonderer Augenmerk wird der Frage zuteil, unter welchen Voraussetzungen die Organpflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers eine teilnahmefähige Haupttat i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB darstellen kann. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit widmet sich der Frage, welche Form der Einflussnahme seitens der Gesellschafter eine Teilnehmerhaftung begründet.
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Die deliktische Teilnehmerhaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Einflussnahme auf die Geschäftsführung, Kathrin Schroeders
- Jazyk
- Rok vydání
- 2014
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- Titul
- Die deliktische Teilnehmerhaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Einflussnahme auf die Geschäftsführung
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Kathrin Schroeders
- Vydavatel
- Nomos
- Vydavatel
- 2014
- ISBN10
- 3848713462
- ISBN13
- 9783848713462
- Série
- Schriften zum europäischen, internationalen und vergleichenden Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die Verantwortlichkeit von Gesellschaftern bei pflichtwidriger Einflussnahme auf die Geschäftsführung gehört zu den Grundfragen des GmbH-Rechts. Bislang nicht hinreichend berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang die Bedeutung des § 830 Abs. 2 BGB. Mit den Voraussetzungen und Grenzen dieser gesetzestreuen Anknüpfung der Haftung befasst sich das vorliegende Werk. Ein besonderer Augenmerk wird der Frage zuteil, unter welchen Voraussetzungen die Organpflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers eine teilnahmefähige Haupttat i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB darstellen kann. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit widmet sich der Frage, welche Form der Einflussnahme seitens der Gesellschafter eine Teilnehmerhaftung begründet.