Die Vermarktung von Teilaspekten des Persönlichkeitsrechts nach dem allgemeinen Zivilrecht und dem Markenrecht
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Viele prominente Personen gehen dazu über, sich selbst zu vermarkten. Diese Kommerzialisierung der Person, insbesondere des Namens, des Bildnisses, der Stimme und einer typischer Bewegung bzw. Pose schreitet stark voran, da sich hierdurch ein beträchtlicher Gewinn erzielen lässt. Im Zuge dessen begehren die vermarktungswilligen Personen immer häufiger die Eintragung als Marke, weil diese diverse Vorteile verspricht, sofern die Eintragung des jeweiligen Teilaspekts des Persönlichkeitsrechts als Marke möglich ist. Besonderheiten ergeben sich, wenn erst kürzlich verstorbene Personen oder historische Persönlichkeiten von Dritten vermarktet werden. Seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem Porträtfoto von Marlene Dietrich hat die Markeneintragung von Persönlichkeitsmerkmalen aus rechtlicher Sicht eine neue Dimension erfahren. Diese Studie soll dazu beitragen, die dynamische Entwicklung der Vermarktung von Teilaspekten des Persönlichkeitsrechts aus rechtlicher Sicht Herr zu werden, wobei der Vergleich von allgemeinem Zivilrecht und dem Markenrecht im Vordergrund steht, da bisweilen Entscheidungen entweder ausschließlich das allgemeine Zivilrecht oder das Markenrecht betreffen. Es bestehen jedoch zahlreiche Überschneidungen und Berührungspunkte zwischen beiden Bereichen, die einen Vergleich sowohl im Hinblick auf dogmatische Erkenntnisse als auch hinsichtlich praktisch verwertbarer Ergebnisse erstrebenswert machen. Im Rahmen dieser Untersuchung wird eine schutzbereichsorientierte Betrachtungsweise zugrunde gelegt, welche auf eine Selbstvermarktung ausgerichtet ist. Während sich andere Untersuchungen verstärkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts widmen, liegt der Fokus hier auf der Schutzbereichsbestimmung der jeweiligen Teilaspekte des Persönlichkeitsrechts aus zivilrechtlicher und markenrechtlicher Sicht. Diese Bestimmung des Schutzbereichs ist für die Verwertung der Teilaspekte des Persönlichkeitsrechts sowohl innerhalb des allgemeinen Zivilrechts als auch im Bereich des Markenrechts wesentliche Voraussetzung.