Die Prozessökonomie als Auslegungskriterium der Zivilprozessordnung
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Ökonomisches Verhalten wird in vielen Lebensbereichen als erstrebenswert und nützlich empfunden. Es überrascht daher nicht, dass auch das gerichtliche Verfahren keine Ausnahme von den allseits verbreiteten Rationalisierungsbestrebungen darstellt und Richter sich in Urteilen und Beschlüssen in einer beachtlichen Häufigkeit auf eine ökonomische Argumentation stützen. Gleichwohl wird die Prozessökonomie im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Die behauptete Bedeutung dieses Wertungskriteriums für die Rechtsanwendung - welche sich gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG allein an Gesetz und Recht zu orientieren hat - ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich. Im Rahmen dieser Arbeit werden prozessökonomische Erwägungen in der juristischen Methodik exakt verortet. Hierdurch kann zukünftig dem argumentativen Fehlgebrauch in der Praxis - welcher unberechtigte Bedenken hervorrief, wonach sich mit der Prozessökonomie alles begründen ließe, was dem Gericht Arbeit erspart - wirksam begegnet werden.