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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im deutschen und türkischen Recht

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Um angesichts der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben, sehen sich Unternehmen genötigt, ihren Personalaufwand zu reduzieren. Sie sind deshalb bemüht, ihre Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten, z. B. durch Ausübung des Direktionsrechts. Art und Umfang dieses einseitigen Gestaltungsrechts müssen dazu im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dabei richtet sich die Zulässigkeit von Formulararbeitsvertragsklauseln seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nach dem AGB-Recht gemäß §§ 305 ff. BGB, während die Ausübung des Direktionsrechts weiterhin einer Überprüfung nach § 106 GewO, § 315 BGB unterliegt. Im ersten Teil dieser Arbeit überprüft der Autor, ob und in welchem Umfang einzelne Flexibilisierungsinstrumente im Rahmen des Direktionsrechts im deutschen Recht vereinbart werden können. Der zweite Teil behandelt die entsprechenden Regelungen des türkischen Arbeitsrechts. Im April des Jahres 1987 hat die Türkei einen Antrag auf volle EWG-Mitgliedschaft gestellt. Ein wichtiger Baustein ist dabei die Rechtsangleichung der Türkei an das Gemeinschaftsrecht. Daraufhin wurden u. a. das Arbeitsgesetz und das Zivilrecht nach europäischem Vorbild reformiert.

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