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Die Beschränkung des Streikrechts auf tariflich regelbare Ziele

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Der Grundsatz der Beschränkung auf tariflich regelbare Ziele ist einer der fundamentalen Grundsätze des deutschen Streikrechts. Er besagt, dass ein Streik nur rechtmäßig ist, wenn er zum Ziel hat, einen Tarifvertrag abzuschließen. Im Jahr 2007 hat das BAG sowohl den Unterstützungsstreik, bei dem Arbeitnehmer nicht für eigene, sondern für fremde Ziele die Arbeit niederlegen, als auch den Streik um einen Tarifsozialplan, der oftmals unternehmerische Entscheidungen des Arbeitgebers mit beeinflusst, für grundsätzlich zulässig erklärt. Die Arbeit untersucht zunächst den Geltungsgrund für den Grundsatz der Beschränkung des Streikrechts auf tariflich regelbare Ziele. Anschließend werden die Urteile des BAG zu Unterstützungsstreiks und Streiks um Tarifsozialpläne dargestellt und geprüft, inwieweit der Grundsatz angesichts der neuen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung europarechtlicher Einflüsse heute noch gültig ist.

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Die Beschränkung des Streikrechts auf tariflich regelbare Ziele, Mareike Schansker

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2015
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