Das Verbot der Folter in Art. 3 EMRK
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Art. 3 EMRK ist eine zentrale, schrankenlos geltende Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Verfasser arbeitet als Grund für die schrankenlose Geltung die Menschenwürde als geschütztes Rechtsgut heraus. Diese definiert er für den Geltungsbereich der EMRK mit Hilfe der auf Kants Moralphilosophie beruhenden Objektformel des BVerfG. Er zeigt, dass auf Grundlage von Kants Denken ein kleinster gemeinsamer Nenner in Form einer Negativdefinition der Menschenwürde für die Mitgliedsstaaten der EMRK gefunden werden kann. Im Anschluss wird die Fortwirkung von Art. 3 EMRK sowohl auf das Gebiet des materiellen als auch des prozessualen Strafrechts dargelegt. Die Rechtsprechung des EGMR wird zur Prüfung der Fairness des Verfahrens, Art. 6 EMRK, bei Verwertung von durch Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewonnenen Beweismitteln analysiert und im Hinblick auf mittelbar gewonnene Beweismittel unter Anwendung der Objektformel und der Doktrin des vergifteten Baumes aus dem US-Recht fortentwickelt.