Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter am Verfahren der internationalen Rechtshilfe
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Während der Vollzug der Rechtshilfe früher ausschliesslich den Behörden des ersuchten Staats vorbehalten war, existieren im heutigen Rechtshilferecht verschiedene Kooperationsformen, welche den am Strafverfahren im ersuchenden Staat beteiligten Behörden und Personen eine Teilnahme am Vollzug der Rechtshilfe im ersuchten Staat ermöglichen. Diese neuen Kooperationsformen können die Durchführung international-arbeitsteiliger Strafverfahren erheblich erleichtern. Gleichzeitig bergen sie aber auch grosse Gefahren für die Grundrechte der von der Rechtshilfe betroffenen Personen. Sie stellen insbesondere das Grundprinzip des schweizerischen Rechtshilferechts in Frage, wonach dem ersuchenden Staat verwertbare Informationen erst zukommen dürfen, wenn mit rechtskräftiger 'Schlussverfügung' definitiv über Gegenstand und Umfang der Rechtshilfe entschieden wurde. Der Autor unterzieht die verschiedenen Kooperationsformen einer eingehenden kritischen Würdigung. Dabei geht er insbesondere der Frage nach, ob und inwieweit ausländischen Prozessbeteiligten eine Teilnahme am schweizerischen Rechtshilfeverfahren ermöglicht werden kann, ohne dass die im IRSG vorgesehenen Partei- und Verfahrensrechte der Betroffenen ausgehebelt werden.