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Sparkassen sollen sich nach dem sogenannten Regionalprinzip bei der Erbringung ihrer Bankdienstleistungen grundsätzlich auf das Gebiet ihres kommunalen Trägers beschränken. Der Grund hierfür liegt in ihrer rechtlichen Stellung als kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge, deren öffentlicher Auftrag es ist, die Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen im Trägergebiet zu versorgen. Die Monopolkommission kritisiert indes, das Regionalprinzip verletze europäisches Kartellrecht. Sparkassen müssten in ein System gegenseitiger kommunal-übergreifender Konkurrenz überführt werden. Die kartellrechtliche Untersuchung dieser Streitfrage führt zu Kernproblemen öffentlicher Unternehmen. Sind diese privaten Wettbewerbern in jeglicher Hinsicht gleichzusetzen und inwieweit hat der Staat Gestaltungsspielräume bei der Verfolgung von Gemeinwohlinteressen durch öffentliche Unternehmen?
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Die kartellrechtliche Bewertung des sparkassenrechtlichen Regionalprinzips, Stefan Thomas
- Jazyk
- Rok vydání
- 2015
Doručení
Platební metody
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- Titul
- Die kartellrechtliche Bewertung des sparkassenrechtlichen Regionalprinzips
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Stefan Thomas
- Vydavatel
- Mohr Siebeck
- Rok vydání
- 2015
- ISBN10
- 3161541359
- ISBN13
- 9783161541353
- Kategorie
- Právní literatura
- Anotace
- Sparkassen sollen sich nach dem sogenannten Regionalprinzip bei der Erbringung ihrer Bankdienstleistungen grundsätzlich auf das Gebiet ihres kommunalen Trägers beschränken. Der Grund hierfür liegt in ihrer rechtlichen Stellung als kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge, deren öffentlicher Auftrag es ist, die Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen im Trägergebiet zu versorgen. Die Monopolkommission kritisiert indes, das Regionalprinzip verletze europäisches Kartellrecht. Sparkassen müssten in ein System gegenseitiger kommunal-übergreifender Konkurrenz überführt werden. Die kartellrechtliche Untersuchung dieser Streitfrage führt zu Kernproblemen öffentlicher Unternehmen. Sind diese privaten Wettbewerbern in jeglicher Hinsicht gleichzusetzen und inwieweit hat der Staat Gestaltungsspielräume bei der Verfolgung von Gemeinwohlinteressen durch öffentliche Unternehmen?