Die Anerkennung als Flüchtling in Fällen von Bürgerkriegen
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Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 28. Juli 1951 verabschiedet wurde, soll Menschen, die unter Verfolgung leiden, internationalen Schutz zusprechen, wo nationaler Schutz versagt. Wenn der Anteil der zivilen Kriegstoten bei 81 Prozent liegt, stellt sich sowohl die Frage, welche Schutzmöglichkeiten sich für Bürgerkriegsflüchtlinge aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben, ebenso wie ein expliziter Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aussehen kann. Nach dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie ist deutlich, dass es vor allem um die Frage geht, wer Schutzakteur im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wobei fraglich ist, ob die Qualifikationsrichtlinie den Schutzrahmen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht unzulässig verengt. Da die Verfolgung im Kausalzusammenhang zu einem Verfolgungsgrund stehen muss, fallen Opfer generalisierter Gewalt aus dem Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention heraus. Jedoch spielt Verfolgung aufgrund rassistischer, religiöser oder nationaler Motive in Bürgerkriegen in der Regel eine gewaltstrukturierende Rolle und auch das Merkmal der politischen Überzeugung, das eigentlich kein gruppenbezogenes Merkmal ist, kann in Bürgerkriegen zu einem solchen werden, wenn Personen verfolgt werden, weil ihnen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird. Ebenso ist das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Bürgerkriegen wesentlich, da gerade Gewalt gegen Frauen in vielen Bürgerkriegen eine gewaltstrukturierende Rolle hat. Die Qualifikationsrichtlinie hat für den europäischen Raum auf der Grundlage des differenzierenden Ansatzes das Schutzsystem des subsidiären Schutzes für Kriegsflüchtlinge gewählt, um den schwierigen Abgrenzungsfragen im Rahmen der Anerkennungsprüfung und im Bezug auf die Probleme der Beweisbarkeit zu begegnen. Es scheint jedoch fragwürdig, ob ein objektiver Flüchtlingsbegriff hier nicht zielführender sein kann.