Verschuldenshaftung im Patentrecht
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Obwohl der Patentverletzer nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit haften soll, hat die Rechtsprechung die Patenthaftung faktisch als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Dabei soll das Verschuldensprinzip einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen Patentschutz und der Wettbewerbsfreiheit bewirken. Nach einer umfangreichen Analyse der Charakteristika der Patentverletzung wird untersucht, ob eine Gefährdungshaftung oder das Verschuldensprinzip den Besonderheiten des Patenthaftungsrechts besser gerecht wird. Der Verfasser erörtert anschließend die Rechtsfolgen einer Patentverletzung in Abhängigkeit vom Verschuldensprinzip. Besonderes Augenmerk liegt sodann auf den Irrtümern über den Schutzbereich sowie die Rechtsbeständigkeit des Patents und auf der mittelbaren Patentverletzung. Ferner wird mit der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung das Spiegelbild der Patentverletzung näher dargestellt. Der Ausblick auf die Patenthaftung im Einheitlichen Patentsystem bildet den Abschluss der Untersuchung. Der Verfasser gelangt zu der Feststellung, dass das Verschuldensprinzip der Schlüssel zu einem abgestuften Haftungssystem ist, das über einen verschuldensunabhängigen Mindestschutz des Rechteinhabers die Anreizfunktion des Patentsystems sichert, gleichzeitig aber Patentbetroffenen ausreichende Wettbewerbsfreiheit lässt. Das Verschuldensprinzip erlaubt auch eine sachgerechte Ausgestaltung der Haftung im Einheitlichen Patentsystem.