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Redlichkeit im Bereicherungsrecht
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Redlich oder unredlich im Sinne des § 1437 ABGB Redlich oder unredlich im Sinne des § 1437 ABGB zu sein, ist die entscheidende Weiche unseres Bereicherungsrechts. Vieles - etwa die Nutzenvergütung, der Aufwandersatz, die Gefahrtragung - hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. § 1437 ABGB ist grundsätzlich die einzige Norm, die über den Tatbestand der bereicherungsrechtlichen Redlichkeit oder Unredlichkeit Auskunft gibt. Die Arbeit beleuchtet umfassend Geschichte, Tatbestand und Rechtsfolgen des § 1437 ABGB, untersucht die Analogiefähigkeit dieser und anderer Redlichkeitsnormen und befasst sich mit umliegenden Problemen des Bereicherungsrechts.
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