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Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei gemeinschaftsweiten Schutzrechten

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Zu einem der Hauptziele der Europäischen Union hat seit jeher, d. h. seit den ersten Tagen der Errichtung des Europäischen Wirtschaftsraumes, die Verwirklichung des Binnenmarktes gezählt (Art. 3 Abs. 3 EUV). Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV) hat die EU eine geteilte Zuständigkeit für den Binnenmarkt (Art. 4 Abs. 2 lit. a AEUV) und kann Rechtstitel wie gemeinschaftsweite Schutzrechte nach dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV) nur schaffen, wenn dadurch das Ziel, den Binnenmarkt zu vollenden, auf EU-Ebene besser zu verwirklichen ist.

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