Die Zulässigkeit atypischer Arbeitskampfformen und die Kampfmittelfreiheit
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Nach wie vor ist der Streik das wichtigste Mittel zum Erkämpfen von Tarifverträgen. Infolge der Prekarisierung von Arbeit und Beschäftigung verändert sich gleichwohl die heutige Arbeitskampfpraxis in Deutschland. Ein hinreichender Kampfdruck kann nicht immer durch Streiks entfaltet werden. Daher finden atypische Kampfmittel wie Flashmobs, Betriebsblockaden oder Betriebsbesetzungen, insbesondere im Dienstleistungssektor, zunehmende Verbreitung. Die Autorin greift diese gewerkschaftlichen Aktionsformen in Deutschland sowie aus dem Ausland (China, Frankreich, Italien, Taiwan, USA) auf und untersucht die Zulässigkeit von atypischen Kampfmitteln nach deutschem Recht. Im Ergebnis entwickelt sie eine paritätsorientierte Schrankensystematik des atypischen Arbeitskampfes.